(1) In Bachelorstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Anerkennungen gemäß § 56 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Kompetenz während der betreffenden Semester erbracht wurde.
(2) ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.
(3) Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Abs. 1 festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.
(4) Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2a erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November oder 1. April, wenn der oder die Studierende die Mindeststudienleistungen gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat.
(5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.
Rückverweise
HG · Hochschulgesetz 2005
§ 63a Mindeststudienleistung
(1) In Bachelorstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Anerkennungen gemäß § 56 sind nur dann auf die Mindeststudienlei…
§ 63b Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule
…ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß § 63a Abs. 1 nicht erbracht haben. (2) Die Pädagogische Hochschule hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden…
§ 59 Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
…die oder der Studierende 1. sich vom Studium abmeldet oder 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder 2a. die Mindeststudienleistungen gemäß § 63a nicht erbringt oder 3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung…