BundesrechtKärntenBundesgesetzeKärntner Heimgesetz - K-HG§ 9

§ 9

In Kraft seit 01. Februar 1996
Up-to-date

§ 9

Ärztliche Betreuung

(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.

(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt wird.

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