§ 82d Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien
In Kraft seit 12. Juli 2013
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HG
Gliederung
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 82d Übergangsrecht für Studierende sechssemestriger Bachelorstudien
Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit BGBl. I Nr. 124/2013 geltenden Rechtsvorschriften begonnen haben, haben dieses nach den zu Beginn ihres Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortzusetzen.
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