HG
Gliederung
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 78 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 78 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
…§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
Rückverweise