§ 73 Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit
In Kraft seit 01. Oktober 2017
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HG
Gliederung
3. Hauptstück Angehörige der Pädagogischen Hochschule
§ 73 Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit
Hochschulangehörige dürfen nicht gegen ihr Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihnen kein Nachteil erwachsen. Vorgesetzten gegenüber ist die Verweigerung der Mitwirkung jedoch schriftlich bekannt zu geben.
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