§ 5
In Kraft seit 01. Februar 1996
Up-to-date
2. Abschnitt
Bewohnerschutz
§ 5
Abgrenzung
Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 dieses Abschnittes geben ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f vor, die der Bewilligungswerber für den Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 als eine der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung abzugeben hat.
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