HG
Gliederung
2. Hauptstück Studienrecht
3. Abschnitt Gestaltung der Studien
§ 45 Nichtigerklärung von Beurteilungen
(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS QSG, erschlichen wurde.
(2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
(3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 55) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.
§ 45 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 45 Nichtigerklärung von Beurteilungen
…§ 45. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn 1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu…
§ 52c Studienberechtigungsprüfung
…mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 1 Z 11 und der §§ 44 und 45 sind sinngemäß anzuwenden. (14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige…
§ 41 Studieneingangs- und Orientierungsphase
…Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung ist keine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen. (2) Die §§ 43 , 43a, 44, 45, 46, 52g, 56, 62 und 63 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für…
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