§ 4
Information der Bewohner
(1) Der Träger hat den Bewohnern - unbeschadet bundesgesetzlicher Verpflichtungen - vor einem Vertragsabschluss allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarife sowie die Informationen nach Abs 2 lit a zu übergeben.
(2) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 - ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs 2a - hat durch Aushang an einer für alle Bewohner und deren Angehörige zugänglichen, gut sichtbaren Stelle in jedem Stockwerk bekannt zu geben:
a) die Information, dass die Einrichtung der Aufsicht der Landesregierung untersteht, und die Angabe der hiefür zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, ihre Adresse und Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse;
b) jene Person, die für Fragen des Heimbetriebs zur Verfügung steht, und zwar entweder einen verantwortlichen Vertreter des Trägers der Einrichtung, den Heimleiter oder den Leiter des Pflegedienstes;
c) die Namen der Interessenvertreter oder der Bewohnerdelegation (§ 6 Abs 3 lit b).
(3) Der Träger einer Einrichtung nach § 16 Abs 2a hat in den Bewohnerzimmern Angaben nach Abs 1 lit a an gut sichtbarer Stelle durch Aushang bekannt zu geben.
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