HG
Gliederung
1. Hauptstück Organisationsrecht
7. Abschnitt Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule
§ 33 Evaluierung und Qualitätssicherung
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums, insbesondere hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Studierenden, hinsichtlich der Leistungen des Lehrpersonals in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung sowie hinsichtlich der Schulentwicklungsberatung, gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
(2) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Pädagogischen Hochschule zugrunde zu legen.
(2a) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.
(3) Die Rektorin oder der Rektor oder die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bedarfsspezifische externe Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen veranlassen. Der Aufwand für von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.
(4) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(5) Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule ist in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zu unterziehen.
§ 33 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 33 Evaluierung und Qualitätssicherung
…§ 33. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das…
§ 39 Hochschullehrgänge
…kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst. (7) Hochschullehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung ( § 33 ) einzubinden.…
§ 7 Rechtswirkungen der Anerkennung
…im Namenszug des Studienangebots anzuführen. (2) Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 33 sowie der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. (3) Private Pädagogische Hochschulen sowie…
§ 15 Rektorat
…nicht in der Satzung geregelt sind, 9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe, 10. Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen ( § 33 ), 11. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen, 12. Erstellung eines Entwurfs…
§ 4 HPSV 2017 · HPSV 2017 · Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017
§ 4 Leistungen der Pädagogischen Hochschule
…Abs. 2 HG), 3. Schul- und Unterrichtsentwicklung (§ 8 Abs. 1 HG), 4. Personalentwicklung und Personalstruktur, 5. Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 HG), 6. Praxisschulen (§ 8 Abs. 3 HG), 7. nationale und internationale Kooperationen sowie 8. weitere Leistungsbereiche nach Maßgabe von Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds…
§ 48n VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48n Sonderbestimmungen
…unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 48g Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird. (Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft) (7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1…
§ 200l BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200l Sonderbestimmungen
…unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 200d Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird. (Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) (7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Hochschullehrpersonen, die vor dem 1…
Rückverweise