BundesrechtKärntenBundesgesetzeKärntner Heimgesetz - K-HG§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Februar 1996
Up-to-date

§ 2

Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 - insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.

Rückverweise