§ 2
In Kraft seit 01. Februar 1996
Up-to-date
§ 2
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 - insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.
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