(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) Die Verteilung des in Abs. 1 festgelegten Betrages erfolgt im Verhältnis der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023.
(3) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt.
Rückverweise
HeUZG · Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz
§ 2 Mittelbereitstellung
…1 genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung. (2) Die Verteilung des in Abs. 1 festgelegten Betrages erfolgt im Verhältnis der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024…
§ 5 Mittelverwendung und Berichte
…1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind von den Ländern ausschließlich zur Finanzierung der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung im Sinne des…