(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Versorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit)
1. mit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder
2. mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen Versorger mit Zustimmung der Abnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,
richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Versorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.
Rückverweise
Heizkosten-Antragsverordnung
Anl. 1
…Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet (vor allem der Hauptmieter), oder e) als Wohnungseigentümer nutzt (§ 2 Z 4 HeizKG). 7 ) Wärmeabgeber ist in der Regel bei einem Miethaus der Hauseigentümer , bei Wohnungseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft ; im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den Wohnungsinhabern (Inhabern der sonstigen…
Anl. 2
…Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet (vor allem der Hauptmieter), oder c) als Wohnungseigentümer nutzt (§ 2 Z 4 HeizKG). 5 ) Wärmeabgeber ist in der Regel bei einem Miethaus der Hauseigentümer , bei Wohnungseigentum die Wohnungseigentümergemeinschaft , im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den Wohnungsinhabern (Inhabern der sonstigen…