§ 19 Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung
§ 19 Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung — HeizKG
§ 19 Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung — HeizKG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021
Inkrafttretungsdatum
05. Juni 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40234278
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Abgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (§ 18 Abs. 1 Z 2) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.
(2) Der Belegsammlung ist eine Liste aller Versorgungskosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im § 18 Abs. 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.
(3) Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Abnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines Abnehmers (Anm. 1) sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Abs. 2) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.
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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 19 Abs. 3, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)