5Ob230/12b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers P***** G*****, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde A*****, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in Baden, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Mai 2012, GZ 19 R 20/12w 43, mit dem infolge Rekurses des Antragste1lers der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 11. Jänner 2012, GZ 18 Msch 26/09w 35, abgeändert wurde, den
Sach beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter der unter seiner Anschrift bestehenden Wohnung. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses, Vermieterin der Wohnung und Wärmeabgeber iSd HeizKG.
Die von der Antragsgegnerin am 9. 7. 2007 erstellte Heizkostenabrechnung 2006/2007 für den Abrechnungszeitraum 1. 9. 2006 bis 31. 8. 2007 „per 30. 6. 2007“ enthält (ua) soweit für das Revisionrekursverfahren noch wesentlich folgende Positionen:
Gas:
August 2006 8.499,05 EUR
Strom:
Juli 2006 3,-- EUR
Juli 2006 „Jahresabr“ 379,81 EUR
August 2006 105,-- EUR
Der für Gas „August 2006“ ausgewiesene Betrag von 8.499,05 EUR exkl USt setzt sich zusammen aus 5.537,50 EUR an Akontozahlung und 2.961,55 EUR für den Gasverbrauch von 28. 5. 2005 bis 7. 6. 2006. Die Rechnung der E*****, welche diesen Gasverbrauch beinhaltet, stammt vom 28. 7. 2006 und lag daher der Antragsgegnerin zur Zeit der Erstellung der Heizkostenabrechnung 2005/2006 am 11. 7. 2006 noch nicht vor. Die Rechnung der E***** vom 28. 7. 2006 war am 10. 8. 2006 fällig; auf dem der Antragsgegnerin zugegangenen Rechnungsexemplar ist deren Prüfvermerk („Sachlich und rechnerisch richtig“) vom 1. 8. 2006 angebracht (Blg ./1.2).
Die für Strom „Juli 2006 Jahresabr.“ ausgewiesene Position enthält restliche Stromkosten aus dem Stromverbrauch für den Zeitraum 1. 5. 2005 bis 30. 4. 2006 von 277,81 EUR exkl USt. Die Rechnung der W*****, welche den Stromverbrauch von 1. 5. 2005 bis 30. 4. 2006 beinhaltet, stammt vom 22. 6. 2006. Für die Bezahlung dieser Rechnung durch die Antragsgegnerin bestand ein Einziehungsauftrag; die Abbuchung erfolgte frühestens am 17. 7. 2006. Diese Rechnung ging am 27. 6. 2006 bei der Antragsgegnerin ein, erhielt am selben Tag den Prüfvermerk („Sachlich und rechnerisch richtig“) und trägt den ebenfalls mit 17. 7. 2006 datierten Vermerk der Antragsgegnerin „ZUR ZAHLUNG ANGEWIESEN“. Bei den weiteren Stromkosten „Juli 2006“ von 3 EUR und „August 2006“ von 105 EUR jeweils exkl USt handelt es sich um Akontozahlungen.
Der Antragsteller begehrte die Überprüfung und Berichtigung der Heizkostenabrechnung 2006/2007 mit der wesentlichen Begründung, dass die Antragsgegnerin eine unzulässige periodenverschobene Abrechnung vorgenommen habe, bei welcher es zu Überschneidungen mit der vorangegangenen Heizperiode gekommen sei. So habe die Antragsgegnerin die Rechnung den E***** für den Gasverbrauch von 28. 5. 2005 bis 7. 6. 2006 und jene der W***** für den Stromverbrauch von 1. 5. 2005 bis 30. 4. 2006 zu Unrecht in die Abrechnung 2006/2007 aufgenommen.
Die Antragsgegnerin bestritt dieses Vorbringen und beantragte Antragsabweisung. Die fragliche Abrechnung habe tatsächlich nur in der vorliegenden Form vorgenommen werden können. Es sei aus dieser Abrechnung aber ohnehin der gesetzliche 12 monatige Abrechnungszeitraum ersichtlich und auch für welche Periode welche Vorschreibungen in die Abrechnung aufgenommen worden seien. Außerdem seien bei Legung der Heizkostenabrechnung 2006/2007 die Rechnungen betreffend Strom und Gas noch nicht vorgelegen bzw habe die Stromrechnung vom 22. 6. 2006 noch geprüft werden müssen, was im Juli 2007 erfolgt sei. Die Rechnung der E***** sei der Antragsgegnerin erst am 28. 7. 2006 übermittelt worden. Bezahlt habe die Antragsgegnerin die Gasrechnung am 1. 8. 2006 und die Stromrechnung am 17. 7. 2006; erst zu diesen Zeitpunkten seien ihr die Energiekosten entstanden und seien daher erst in der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen gewesen.
Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Es traf nähere Feststellungen zu Aufbau, Inhalt, Zustandekommen sowie zur Richtigkeit der Heizkostenabrechnung 2006/2007 und war rechtlich der Ansicht, dass in dieser Abrechnung zwar auch der Gasverbrauch für den Zeitraum 28. 5. 2005 bis 7. 6. 2006 laut Rechnung der E***** vom 28. 7. 2006 enthalten gewesen sei. Diese Rechnung sei aber der Antragsgegnerin bei Erstellung der Heizkostenabrechnung 2005/2006 am 11. 7. 2006 noch nicht vorgelegen. Dies rechtfertige ein Abweichen des Verbrauchszeitraums vom Abrechnungszeitraum und damit die vorliegende „periodenverschobene“ Abrechnung der Wärmekosten, zumal ein Zuwarten bis zum Vorliegen der Rechnung nicht angebracht gewesen sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Gesamtabrechnung der Wärmekosten 2006/2007 und die Einzelabrechnung betreffend die Wohnung des Antragstellers für diesen Zeitraum durch die Art der Abrechnung unrichtig oder nicht ordnungsgemäß geworden wäre.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge; es stellte fest, dass die Positionen
a) unter „Gas“, für August 2006 der Betrag von 2.961,55 EUR exkl USt;
b) unter „Strom“ für Juli 2006 die Beträge von 3 EUR und 379,81 EUR jeweils exkl USt und für August 2006 der Betrag von 105 EUR exkl USt
zu Unrecht in die Heizkostenabrechnung 2006/2007 aufgenommen worden seien.
Rechtlich folgerte das Rekursgericht, dass gemäß § 16 HeizKG die gesamten Heiz und Warmwasserkosten sowie die Verbrauchsanteile für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln (Abrechnungsperiode) seien. Ein Abweichen von diesem Zeitraum sei nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, wie etwa bei baulichen Veränderungen, Änderungen der Wärmeversorgungsanlage oder der Verbrauchsermittlung, zulässig. Beginn und Ende der Abrechnungsperiode habe der Wärmeabgeber festzulegen. Über die einer Abrechnungsperiode (§ 16 HeizKG) zugeordneten gesamten Heiz und Warmwasserkosten habe der Wärmeabgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Wärmeabnehmer nach § 18 HeizKG zu informieren und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung sei der Beginn der Auflagefrist (§ 19 Abs 3 HeizKG) maßgeblich (§ 17 Abs 1 HeizKG).
Die Abrechnung habe alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten zu umfassen (§ 17 Abs 2 HeizKG). Seien die fällig gewordenen Heiz und Warmwasserkosten überwiegend einer anderen Abrechnungsperiode zuzuordnen, so dürfe der Wärmeabgeber eine Rechnungsabgrenzung vornehmen. Die derart abgegrenzten Kosten seien in der Abrechnung ersichtlich zu machen (§ 17 Abs 3 HeizKG).
Unstrittig sei, dass die Abrechnungsperiode für die Heizkostenabrechnung 2006/2007 am 1. 9. 2006 begonnen und am 31. 8. 2007 geendet habe. Dennoch enthalte die Heizkostenabrechnung 2006/2007 Gas und Stromkosten, die nicht in dieser, sondern in der Abrechnungsperiode 2005/2006 angefallen und fällig gestellt worden seien. Nach Ansicht des Erstgerichts sei diese periodenverschobene Abrechnung zulässig gewesen, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der Heizkostenabrechnung 2005/2006 am 11. 7. 2006 die maßgeblichen Rechnungen noch nicht vorgelegen bzw noch nicht geprüft gewesen seien. Demgegenüber bestimme § 16 HeizKG, dass vom gesetzlich zwingend vorgegebenen Zeitraum von zwölf Monaten nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen abgewichen werden dürfe. Im Gesetz selbst würden bauliche Veränderungen oder Änderungen an der Wärmeversorgungsanlage demonstrativ erwähnt. Ein damit vergleichbarer sachlich gerechtfertigter Grund für ein Abweichen von der von der Antragsgegnerin selbst vorgegebenen Abrechnungsperiode sei hier nicht vorgelegen, ja nicht einmal behauptet worden. Von der Antragsgegnerin sei lediglich vorgebracht worden, dass das Unternehmen, das die Abrechnung vorgenommen habe, keine andere Art der Abrechnung zugelassen habe und dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung bestimmte Rechnungen noch nicht vorgelegen seien. Das sei aber keine ausreichende Begründung für eine periodenverschobene Abrechnung. Hätte die Antragsgegnerin mit der Abrechnung bis zum Ende der Abrechnungsperiode (= 31. 8. 2006) zugewartet, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Rechnungen der E***** vom 28. 7. 2006 und der W***** vom 22. 6. 2006 in der Heizkostenabrechnung 2005/2006 zu berücksichtigen. In eine Abrechnung seien nämlich alle während einer Abrechnungsperiode angefallenen und fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten aufzunehmen. Sei das nicht der Fall, werde also wie hier eine Abrechnung über Kosten, die eindeutig in der Vorperiode angefallen und auch fällig gestellt worden seien, in die nachfolgende Abrechnung aufgenommen, dann summiere sich dort eine höhere Belastung, die sich nicht in den erfassten Verbrauchseinheiten widerspiegle. Eine derartige Abrechnung sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Bei einer solchen Abrechnung müsse der Wärmeabnehmer bei einer Kontrolle der Abrechnung, wie der vorliegende Fall anschaulich zeige, auch in die Vorjahresabrechnung Einsicht nehmen, um sich zu vergewissern, dass nicht eine Periode mehrfach verrechnet worden sei und um zu prüfen, welche Auswirkungen diese Verschiebung auf seine persönliche finanzielle Belastung habe, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in den zwei Abrechnungsjahren unterschiedlich angefallenen Verbrauchseinheiten (vgl Horvath , Heizkostenabrechnung Rz 567 f). Die Heizkostenabrechnung 2006/2007 entspreche daher nicht den Bestimmungen des HeizKG, auch wenn von der Antragsgegnerin im Zeitraum 1. 9. 2005 bis 31. 8. 2008 keine Beträge zu Unrecht in die Abrechnungen aufgenommen worden seien, die Abrechnungen also den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge über den Gesamtzeitraum betrachtet, inhaltlich richtig gewesen seien. Es treffe auch nicht zu, wie die Antragsgegnerin meine, dass zwar nicht die Abrechnungsperiode, aber doch der zwölfmonatige Abrechnungszeitraum eingehalten worden sei, enthalte doch die Heizkostenabrechnung 2006/2007 den Gasverbrauch ab 28. 5. 2005 bis Ende Juli 2007, das seien mehr als 12 Monate; Nämliches gelte für den Stromverbrauch.
Zusammengefasst sei daher in Stattgebung des Rekurses festzustellen gewesen, dass all jene Kosten, die nicht in der von der Antragsgegnerin selbst vorgegebenen Abrechnungsperiode 1. 9. 2006 bis 31. 8. 2007 angefallen seien, zu Unrecht in die Heizkostenabrechnung aufgenommen worden seien.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und nach Zulassungsvorstellung dass der ordentliche Revisionsrekus doch zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung zur Frage der sachlichen Rechtfertigung periodenverschobener Abrechnungen. Nachdem es durchaus denkbar sei, dass auch in anderen Fällen, Rechnungen über Heiz- und Warmwasserkosten nach Erstellung der Heizkostenabrechnung gelegt würden, sei mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Frage der Zulässsigkeit der Aufnahme solcher Rechnungen in die Heizkostenabrechnung der nächstfolgenden Abrechnungsperiode über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des antragsabweisenden erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Die Antragsgegnerin macht in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, dass es zu keiner „Doppelverrechnung“ oder „Doppelbelastung“ für die Wärmeabnehmer bzw den Antragssteller in welcher Form auch immer gekommen sei. Es seien stets nur diejenigen Kosten weiterverrechnet worden, die der Antragsgegnerin tatsächlich durch den Heizkosten- und Warmwasserverbrauch der Wärmeabnehmer entstanden seien. Der sachlich gerechtfertigte Grund dafür, dass die Rechnung der E***** vom 28. 7. 2006 noch nicht in die Heizkostenabrechnung 2005/2006 habe aufgenommen werden können, sei der Umstand gewesen, dass diese Heizkostenabrechnung (vom Antragssteller unbeeinsprucht) bereits am 11. 7. 2006 erstellt worden sei. Die Rechnung der W***** vom 22. 6. 2006 betreffend den Stromverbrauch des Zeitraums 1. 5. 2005 bis 30. 4. 2006 sei erst am 17. 7. 2006 fällig geworden, weshalb diese Kosten bei Erstellung der Heizkostenabrechnung am 11. 7. 2006 noch nicht bestanden hätten. Schließlich ergebe sich schon aus dem Text der Heizkostenabrechnung 2006/2007 hinsichtlich der in Frage stehenden Positionen für Gas und Strom, dass auch ein Gasverbrauch für August 2006 und ein Stromverbrauch für Juli 2006 zu finden bzw verrechnet worden sei. Die Antragsgegnerin habe somit in ihrer Abrechnung eine Rechnungsabgrenzung iSd § 17 Abs 3 HeizKG vorgenommen.
Der Antragssteller erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin abzuweisen. Nach Ansicht des Antragste1lers sei der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht zu folgen, weil diese in der Vornahme einer unrichtigen Abrechnung in der Vorperiode die Rechtfertigung dafür sehe, auch in der darauffolgenden und hier zu beurteilenden Abrechnungsperiode eine unrichtige Abrechnung vorzunehmen. Es habe für die Antragsgegnerin kein Gebot bestanden, die Abrechnung zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem für die maßgebliche Abrechnungsperiode noch keine Rechnungen vorgelegen bzw diese noch nicht fällig gewesen seien. Die Tatsache, dass die Heizkostenabrechnung 2005/2006 vom Antragsteller unbekämpft geblieben sei, rechtfertige nicht den „groben Gesetzesverstoß“, völlig außerhalb der Abrechnungsperiode liegende Zeiträume in die hier zu beurteilende Heizkostenabrechnung 2006/2007 aufzunehmen. Gesetzeskonform wäre es gewesen, den Zeitraum 1. 9. 2005 bis 31. 8. 2006 bis 28. 2. 2007 und die Periode 1. 9. 2006 bis 31. 8. 2007 bis 29. 2. 2008 abzurechnen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 16 Satz 1 HeizKG sind die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die Verbrauchsanteile für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln (Abrechnungsperiode). Nach § 16 Satz 3 HeizKG hat Beginn und Ende der Abrechnungsperiode der Wärmeabgeber festzulegen. Unstrittig ist, dass hier die Antragsgegnerin als Abrechnungsperiode die Heizperiode (s dazu etwa Shah in Illedits/Reich Rohrwig , Wohnrecht, § 16 HeizKG Rz 4), nämlich den Zeitraum von 1. 9. eines Jahres bis zum 31. 8. des Folgejahres, gewählt hat.
2. Ein Abweichen von dem als Abrechnungsperiode gewählten Zeitraum ist gemäß § 16 Satz 2 HeizKG „nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen“ zulässig. Das Gesetz selbst nennt demonstrativ als in Frage kommende Gründe bauliche Veränderungen, Änderungen der Wärmeversorgungsanlage oder der Verbrauchsermittlung.
3. Nach § 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG hat der Wärmeabgeber über die einer Abrechnungsperiode (§ 16 HeizKG) zugeordneten gesamten Heiz und Warmwasserkosten spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Wärmeabnehmer nach § 18 HeizKG zu informieren und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren.
4.1. Gemäß § 17 Abs 2 HeizKG hat die Abrechnung alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten zu umfassen. Sind die fällig gewordenen Heiz und Warmwasserkosten überwiegend einer anderen Abrechnungsperiode zuzuordnen, so darf der Wärmeabgeber nach § 17 Abs 3 HeizKG eine Rechnungsabgrenzung vornehmen. Die derart abgegrenzten Kosten sind in der Abrechnung ersichtlich zu machen.
4.2. Shah (in Illedits/Reich Rohrwig , Wohnrecht, § 17 HeizKG Rz 2) erscheint die zuvor wiedergegebene Regelung, wonach alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Kosten in der Abrechnung zu berücksichtigen sind, problematisch. Der Gesetzgeber hebe damit seine eigene Intention, die Wärmeabnehmer zu einem sparsamen Verbrauchsverhalten motivieren zu wollen, aber auch das Verständnis von § 16 HeizKG auf. Denn während § 16 HeizKG von jenen Heiz und Wasserkosten spreche, die im Abrechnungszeitraum anfallen, also durch den Verbrauch entstehen, stelle § 17 Abs 2 HeizKG auf die Fälligkeit der Rechnungen ab, die jedoch auch einen ganz anderen Verbrauchs- und Ablesezeitraum betreffen könnten. Da die Fälligstellung von Rechnungen letztlich eine Vereinbarungssache zwischen Lieferant und Wärmeabgeber sei, müsse diese gesetzliche Möglichkeit als reine Willkür eingeordnet werden. Verschärft werde dieses Problem durch die „Kann“ Bestimmung des § 17 Abs 3 HeizKG, die es dem Wärmeabgeber anscheinend freistelle, ob er in derartigen Fällen eine Rechnungsabgrenzung vornehme oder nicht. Shah (aaO Rz 4) sieht deshalb eine wesentliche Rechtsfrage darin, ob diese „Kann“-Bestimmung betreffend die Rechnungsabgrenzung nicht vielmehr ein „Muss“ beinhalte. Ansonsten finde eine Kostenaufteilung statt, die mit dem Energieverbrauch an sich in keinem Zusammenhang mehr stehe.
Auf diese Problematik muss im vorliegenden Fall allerdings aus folgenden Erwägungen nicht eingegangen werden:
5. Die Antragsgegnerin als Wärmeabgeber hat hier den Zeitraum von 1. 9. eines Jahres bis zum 31. 8. des Folgejahres als Abrechnungsperiode festgelegt. Für die Erstellung der Abrechnung stand der Antragsgegnerin ein Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung, also bis 28. 2. 2007 bzw 29. 2. 2008. Die Antragsgegnerin hat die Heizkostenabrechnung 2005/2006 ohne plausiblen, insbesondere ohne einen den in § 16 Satz 2 HeizKG genannten Fällen gleichkommenden Grund bereits vor dem Ende der Abrechnungsperiode am 31. 8. 2006, nämlich am 11. 7. 2006 vorgenommen. Tatsächlich wäre der Antragsgegnerin für die Erstellung der Abrechnung bis 28. 2. 2007 (!) Zeit geblieben. Durch diese verfrühte, nämlich bereits vor dem Ende der Abrechnungsperiode, vorgenommene Rechnungserstellung hat sich die Antragsgegnerin selbst die Möglichkeit genommen, alle bis zum Periodenende eingehenden und fällig werdenden Rechnungen zu berücksichtigen. Für die von der Antragsgegnerin offenbar vertretene Ansicht, eine solche Vorgangsweise werde dadurch legitimiert, dass ein Wärmabnehmer nachträglich nicht remonstriere, fehlt eine gesetzliche Grundlage.
6.1. Die Rechnung der E*****, welche den Gasverbrauch von 28. 5. 2005 bis 7. 6. 2006 beinhaltet, stammte vom 28. 7. 2006 und war am 10. 8. 2006 also auch innerhalb der Abrechnungsperiode 2005/2006 fällig, sodass sie auch nach dem auf die Fälligkeit abstellenden § 17 Abs 2 HeizKG der Abrechnungsperiode 2005/2006 zuzuordnen war und selbst bei einer Rechnungserstellung unmittelbar nach dem Ende der Abrechnungsperiode auch tatsächlich und unschwer zugeordnet werden konnte.
6.2. Ähnliches gilt auch für die Rechnung der W***** vom 22. 6. 2006, welche den Stromverbrauch von 1. 5. 2005 bis 30. 4. 2006 beinhaltet. Diese Rechnung ging am 27. 6. 2006 bei der Antragsgegnerin ein, erhielt am selben Tag den Prüfvermerk („Sachlich und rechnerisch richtig“) und trägt den ebenfalls mit 17. 7. 2006 datierten Vermerk der Antragsgegnerin „ZUR ZAHLUNG ANGEWIESEN“. Für die Bezahlung dieser Rechnung durch die Antragsgegnerin bestand ein Einziehungsauftrag, in dessen Rahmen die Abbuchung (frühestens) am 17. 7. 2006 erfolgte. Dieser zeitliche Ablauf spricht für die Fälligkeit besagter Rechnung (jedenfalls) am 17. 7. 2006, was die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs auch selbst ausdrücklich ausführt. Auch für die Rechnung der W***** vom 22. 6. 2006 gilt daher, dass diese einen Verbrauch aus der Abrechnungsperiode 2005/2006 betraf, auch noch in dieser fällig war und dieser selbst bei einer Rechnungserstellung unmittelbar nach dem Ende der Abrechnungsperiode tatsächlich zugeordnet werden konnte.
7. Im Ergebnis folgt:
Da die Antragsgegnerin keine sachlich gerechtfertigten Gründe iSd § 16 Satz 2 HeizKG für ein Abweichen von der von ihr festgelegten Abrechnungsperiode vorgetragen hat und beide im Revisionsrekursverfahren strittigen Rechnungen nach Verbrauchszeitraum und Fälligkeit jedenfalls, also auch nach den Regelungen des § 17 Abs 2 und 3 HeizKG, der Abrechnungsperiode 2005/2006 zuzurechnen waren, bestand die Möglichkeit einer Rechnungsabgrenzung nicht und hat das Rekursgericht die auf diesen Rechnungen beruhenden Beträge mit Recht aus der Abrechnung 2006/2007 ausgeschieden. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 25 Abs 2 HeizKG. Es entspricht der Billigkeit, dass die unterlegene Antragsgegnerin dem obsiegenden Antragsteller die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen hat.