HeimAufG
Gliederung
2. Abschnitt Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung
§ 7 Aufklärung und Verständigung
(1) Die anordnungsbefugte Person hat den Bewohner über den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Zudem hat sie von der Freiheitsbeschränkung, von deren Aufhebung und von einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich den Leiter der Einrichtung zu verständigen.
(2) Der Leiter der Einrichtung hat von der Freiheitsbeschränkung und von deren Aufhebung unverzüglich den Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners zu verständigen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Personen sind auch von einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit sowie deren Aufhebung unverzüglich zu verständigen.
(3) Bei der Kommunikation sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Einrichtung hinreichende Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen.
§ 11 VAG · VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 11
…des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Abs. 1 Z 1 ist, 2. in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß § 7 Abs. 2 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG , BGBl. I Nr. 11/2004, 3. in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß den §§ …
§ 19 HeimAufG · HeimAufG · Heimaufenthaltsgesetz
§ 19 Länger dauernde Freiheitsbeschränkung
…so hat sie hievon rechtzeitig unter Angabe der Gründe für die länger dauernde Freiheitsbeschränkung den Leiter der Einrichtung sowie in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 1 erster Satz den Bewohner zu verständigen. Der Leiter der Einrichtung hat hievon spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist die Vertreter und…
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