HEG
Gliederung
Abschnitt I Entschädigungsberechtigte Personen und Gegenstand der Entschädigung
§ 9 Zusammentreffen mit anderen Bundesgesetzen
(1) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
(2) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
§ 9 HEG · HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 9 Zusammentreffen mit anderen Bundesgesetzen
…§ 9. (1) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Impfschadengesetz , BGBl. Nr. 371/1973, so gebühren…
§ 28
(1) Kostenbeteiligungen, die anlässlich der Behandlung von zum 30. Juni 2016 anerkannten Dienstbeschädigungen auf Grund von gesetzlichen und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen der Krankenversicherung ab 1. Juli 2016 entstehen, sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übernehmen. Die s…
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