BundesrechtBundesgesetzeHeeresentschädigungsgesetz§ 41

§ 41

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

Wird zum 1. Juli 2016 eine Rentenleistung im Vorschussweg erbracht, hat die Zuerkennung der Leistung im Rechtsanspruch durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen.

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