§ 41
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
Wird zum 1. Juli 2016 eine Rentenleistung im Vorschussweg erbracht, hat die Zuerkennung der Leistung im Rechtsanspruch durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erfolgen.
Keine Ergebnisse gefunden