(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Gebührenurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Gebührenurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(2) Der Gebührenurlaub beträgt bei einer Gesamtdienstzeit
bis zu 15 Jahren | 30 Werktage |
von 15 bis 20 Jahren | 32 Werktage |
von 20 bis 25 Jahren | 34 Werktage |
Von mehr als 25 Jahren | 36 Werktage. |
(3) Unter Gesamtdienstzeit ist die für die Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu verstehen, die der Beamte im laufenden Kalenderjahr vollendet. Zur Gesamtdienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Gebührenurlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung der Gesamtdienstzeit bereits berücksichtigt wurde.
(4) Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann der Bürgermeister einen Zusatzurlaub im Höchstausmaß von 8 Tagen gewähren, doch darf der Urlaub hiedurch 36 Werktage nicht übersteigen.
(5) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, oder des HEG wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteinstellungsgesetzes.
4. (Anm.: entfallen)
Das Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v. H. auf | 4 Werktage |
50 v. H. auf | 5 Werktage |
60 v. H. auf | 6 Werktage. |
Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Werktage.
(6) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge, so besteht Anspruch auf Gebührenurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(6a) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Gebührenurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
(6b) Für jenes Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, gebührt ein Erholungsurlaub – soweit er noch nicht verbraucht ist – in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Ruhestandes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Für jenes Jahr, in dem das Dienstverhältnis des Beamten aufgelöst wird, gebührt – soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht ist – für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
(7) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Gebührenurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß Abs. 2, 4 und 5 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. Hat der Beamte aus dem Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Gebührenurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Gebührenurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(8) Der Gebührenurlaub ist – soweit es der Dienst zuläßt – innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Gebührenurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Gebührenurlaub verfällt, wenn der Beamte den Gebührenurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem St. MSchKG, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum dieser Karenz hinausgeschoben. Eine Abgeltung des Gebührenurlaubes ist nicht zulässig.
(8a) (Anm.: entfallen)
(9) Erkrankt ein Beamter während des Gebührenurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird.
(9a) Abs. 9 gilt auch für die Pflege eines Angehörigen gemäß § 41 a Abs. 1 und 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 9 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
(10) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Gebührenurlaub verursachten Reisen sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten.
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