GWG 2011
Gliederung
5. Teil Systemnutzungsentgelt
4. Hauptstück Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 84 Netzebenen und Netzbereiche
(1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
1.Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2;
2.Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
3. Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 2 mit einem Druck 6 bar;
4. Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 3 mit einem Druck ≤ 6 bar.
(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:
1.für die Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2: Fernleitungs-Bereich: die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlangen.
2. für die Netzebene 1:
a)Ostösterreichischer Bereich: die in Anlage 1 angeführten Verteilerleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder eines Marktgebiets miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilerleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteiler- oder Fernleitungsnetz oder in ein anderes Marktgebiet begründet wird;
b) Tiroler Bereich: das die Marktgebietsgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
c) Vorarlberger Bereich: den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
3.für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.
(3) Die in den Anlagen 1, 2, und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen, Verteilerleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen gegebenenfalls abzuändern. Vor Erlassung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
§ 84 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 84 Netzebenen und Netzbereiche
…§ 84. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt: 1. Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2 ; 2. Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1…
Anl. 3
…Anlage 3 (zu § 84 ) 1. Wiener Netze GmbH 2. Netz Niederösterreich GmbH 3. Netz Oberösterreich GmbH 4. Salzburg Netz GmbH 5. TIGAS Erdgas Tirol GmbH 6. Vorarlberger Energienetze GmbH…
§ 42 Neue Infrastrukturen
…Regulierungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen des § 27 , des § 31 , der § 69 bis § 84 , der § 97 bis § 104 und des § 108 auf eine große neue Infrastruktur im Sinne des § 7 Abs…
Anl. 1
…Anlage 1 (zu § 84 ) Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 1. die Westleitungen 2 und 4 in Niederösterreich, Fortsetzung der Westleitung 4 in Oberösterreich bis zu den Speicheranlagen Thann…
Anl. 1 GMMO-VO 2020 · GMMO-VO 2020 · Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Anl. 1
…ohne Mengenumwerter; c) Umrechnungsfaktor bei Vertragsabschluss (Hinweis auf mögliche Anpassung gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011); d) Netzebenenzuordnung gemäß § 84 Abs. 1 GWG 2011; e) gegebenenfalls zugeordnetes standardisiertes Lastprofil; f) Art und Type der eingebauten Messgeräte; g) Regelungen und Vorkehrungen für den Fall, dass ein Netzzugang nur für einen…
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