GWG 2011
Gliederung
(1) Das Netzbereitstellungsentgelt wird Netzbenutzern bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Es ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen.
(2) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind auf Verlangen des Netzbenutzers innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des Netzbenutzers anteilig im Ausmaß der Verringerung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung rückzuerstatten. Die Rückerstattung des für die Mindestleistung verrechneten Netzbereitstellungsentgelts ist nicht möglich.
(3) Wird für zum 31. Dezember 2008 bestehende Kundenanlagen die vertraglich vereinbarte Höchstleistung reduziert, ist für eine spätere Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung auf das ursprüngliche Ausmaß kein Netzbereitstellungsentgelt zu leisten.
(4) Die Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Erweiterung von bestehenden Netzen zu orientieren.
(5) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen angemessenen Zeitraum, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.
(6) Das Netzbereitstellungsentgelt für das Fernleitungsnetz wird in den Methoden gemäß § 82 gesondert festgelegt. Die Abs. 2 bis 5 finden ausschließlich auf das Verteilernetz Anwendung.
§ 76 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 76 Netzbereitstellungsentgelt
…§ 76. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt wird Netzbenutzern bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten…
§ 69 Feststellung der Kostenbasis
§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. (2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungs…
§ 42 Neue Infrastrukturen
§ 42. (1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen des § 27 , des § 31 , der § 69 bis § 84 , der § 97 bis § 104 und des § 108 auf eine große neue Infrastruktur im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 50 (Verbindungsleitung und Speicheranlagen) oder Teile dav…
Rückverweise