§ 66a Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen
In Kraft seit 28. Juli 2021
Up-to-date
GWG 2011
Gliederung
3. Teil Der Betrieb von Netzen
4. Hauptstück Betrieb von Netzen
2. Abschnitt Fernleitungsnetze
§ 66a Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen
Erdgasunternehmen haben technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Bezug zu Drittstaaten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
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