GWG 2011
Gliederung
Netzbetreiber haften insoweit nicht, als
1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,
2. die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
3. der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.
§ 50 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 50 Haftungsausschluss
…§ 50. Netzbetreiber haften insoweit nicht, als 1. der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist, 2. die beschädigte…
§ 171 Vollziehung
§ 171. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; 1a. hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 d…
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