Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. die sichere Versorgung und den effizienten Einsatz von Gas sowie die nötige Infrastruktur für die sichere Gasversorgung zu gewährleisten und in der Planung von Erdgasleitungen die Grundlagen für die Dekarbonisierung, kostengünstige Versorgung und den effizienten Einsatz gasförmiger Energieträger zu schaffen;
1a. die zur sicheren Gasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;
2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
3. durch die Einführung der Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen;
5. die Grundlagen für eine zunehmende Nutzung des Potentials an biogenen Gasen für die österreichische Gasversorgung zu schaffen;
6.die Einhaltung des Infrastrukturstandards gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten;
8. den Anteil an erneuerbaren Gasen in den österreichischen Gasnetzen kontinuierlich anzuheben;
9. durch die bestehende Gasinfrastruktur nationale Potentiale zur Sektorkopplung und Sektorintegration zu realisieren sowie
10. die Nutzung von erneuerbarem Gas in der österreichischen Gasversorgung stetig voranzutreiben.
§ 4 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 4 Ziele
…§ 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, 1. die sichere Versorgung und den effizienten Einsatz von Gas sowie die nötige Infrastruktur für die sichere Gasversorgung zu gewährleisten…
§ 22 Langfristige und integrierte Planung
…§ 22. (1) Ziel der langfristigen und integrierten Planung ist es, 1. die Ziele gemäß § 4 , insbesondere das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Energieträgern, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren zu unterstützen; 1a. die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage …
§ 137 Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
…Ausmaß nachgewiesen wird. (3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage mit den Zielen des § 4 unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 5 zu erfüllen und diese Versagungsgründe nicht durch die…
§ 42 Neue Infrastrukturen
…oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Union aus; f) im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang sowie 4. geeignete Beweismittel, mit denen die Übereinstimmung mit den Zielvorgaben gemäß § 4 glaubhaft gemacht wird. (2) Abs. 1 gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung…
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