GWG 2011
Gliederung
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;
2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
§ 169 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 169 Inkrafttreten
…nichts anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 479/2009, außer Kraft. (2) § 120…
§ 49 Haftungsgrenzen
…§ 49. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt: 1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen…
§ 171 Vollziehung
§ 171. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; 1a. hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 d…
§ 9 KHVG 1994 · KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 9 Versicherungssumme
…mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in § 15 und § 16 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ( EKHG ), BGBl. Nr. 48/1959, § 49 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 ( GWG 2011 ), BGBl. I Nr. 107/2011, § 7a und § 7b des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die…
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