(1) Dieses Bundesgesetz hat
1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand, sofern sich aus
nichts anderes ergibt.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
1.jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;
3. die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.
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