GWG 2011
Gliederung
3. Teil Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück Markt- und Verteilergebiete
2. Abschnitt Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager
§ 18c Freigabe der strategischen Gasreserve
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die strategische Gasreserve im Rahmen einer Verordnung gemäß den §§ 5 und 26 des Energielenkungsgesetzes 2012 freigeben. Die Freigabe ist zu beenden, sobald die dafür maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen.
(2) Soweit Marktteilnehmern Gasmengen aus der strategischen Gasreserve überlassen werden, erteilt der Verteilergebietsmanager dem Bilanzgruppenkoordinator die Anordnung, diese gemäß § 87 Abs. 4 zu verwenden. Dazu hat der Verteilergebietsmanager eine Gebühr festzusetzen und zu verrechnen, die sich nach dem höheren der beiden folgenden Preise zuzüglich eines angemessenen Anteils an den sonstigen Kosten gemäß § 18b Abs. 4 bemisst:
1. der jeweilige Anschaffungswert der zugewiesenen Gasmengen, wobei die Gasmengen mit dem höchsten Anschaffungswert zuerst heranzuziehen sind;
2. für das Marktgebiet Ost der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags und für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg der von der Erdgasbörse am virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte.
§ 18c GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 18c Freigabe der strategischen Gasreserve
…§ 18c. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die strategische Gasreserve im Rahmen einer Verordnung gemäß den §§ 5…
§ 18d Haftung
…18d. (1) Für die von Vorständen, Geschäftsführern oder Dienstnehmern des Verteilergebietsmanagers in Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Beleihung gemäß §§ 18a bis 18c wem immer in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes . Der Vorstand, der Geschäftsführer oder Dienstnehmer haftet dem Geschädigten…
§ 18b Beschaffung der strategischen Gasreserve
…und Technologie und den Bundesminister für Finanzen unverzüglich über das Ergebnis des Verfahrens zu informieren. (3) Reduktionen der strategischen Gasreserve durch Freigaben gemäß § 18c sind so auszugleichen, dass die strategische Gasreserve jeweils zum 1. Oktober eines Jahres in vollem Ausmaß zur Verfügung steht. Die benötigten Gasmengen sind über…
§ 28 GMMO-VO 2020 · GMMO-VO 2020 · Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
§ 28 Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie
…Flexibilitätsprodukte der Merit Order List gemäß § 29 Abs. 2 Z 2, 4. über Abrufe aus der strategischen Gasreserve gemäß § 18c GWG 2011. Wenn in der jeweiligen Prioritätsstufe bezogen auf einen vom MVGM als relevant eingestuften Zeitraum keine entsprechenden Angebote verfügbar sind oder lokationsabhängige, kurzfristige oder lastreduzierende Produkte…
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