GWG 2011
Gliederung
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
§ 167 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 167 Verjährung
…§ 167. Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.…
§ 171 Vollziehung
§ 171. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; 1a. hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 d…
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