GWG 2011
Gliederung
17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen
2. Hauptstück Geldbußen
§ 167 Verjährung
Rückverweise
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
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