GWG 2011
Gliederung
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
§ 163 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 163 Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
…§ 163. (1) Die Verjährungsfrist ( § 31 Abs. 2 VStG ) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr. (2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.…
§ 162 Preistreiberei
…§ 162. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht…
§ 148 Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
…146 ; c) zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 59 Abs. 3 . (3) Verwaltungsstrafen gemäß § 159 bis § 162 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung…
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