§ 155 Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
In Kraft seit 22. November 2011
Up-to-date
GWG 2011
Gliederung
16. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 155 Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die inländische Endverbraucher versorgen, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen.
§ 155 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 155 Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
…§ 155. Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die inländische Endverbraucher versorgen, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen.…
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