(1) Röhrenspeicher und Kugelspeicher bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmungen des § 133 finden auf diese Speicheranlagen sinngemäß Anwendung.
(2) Der Betreiber eines Röhrenspeichers oder Kugelspeichers, der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt und die Mengenschwellen der Anlage 5 Teil 1 Z 14 GewO 1994 überschreitet, hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Die §§ 84a bis 84f, § 84g Abs. 2, § 84h, § 84k sowie § 84l Abs. 2, 4, 5 und 7 GewO 1994 finden auf diese Anlagen sinngemäß Anwendung. In diesem Zusammenhang sind weiters die Vorgaben der Anlage 4 einzuhalten.
§ 146 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 146 Anwendungsbereich
…§ 146. (1) Röhrenspeicher und Kugelspeicher bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmungen des § 133 finden auf diese Speicheranlagen sinngemäß Anwendung. (2) Der Betreiber…
Anl. 4
…Anlage 4 (zu § 146 Abs. 2 ) I. Im Sicherheitsbericht gemäß § 146 Abs. 2 iVm § 84f GewO zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen 1…
§ 148 Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
…die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen; b) für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Speicheranlagen gemäß § 146 ; c) zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 59 Abs. 3 . (3) Verwaltungsstrafen gemäß § 159 bis § 162…
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