GWG 2011
Gliederung
13. Teil Erdgasleitungsanlagen und Speicheranlagen außerhalb des Mineralrohstoffgesetzes
2. Abschnitt Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen
§ 139 Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende
(1) Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 anzuzeigen. Hat sich die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 anlässlich der Errichtungsgenehmigung eine Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage einer Betriebsgenehmigung gemäß § 137 Abs. 6 vorbehalten, ist nach der Fertigstellungsanzeige die Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu genehmigen, sofern die Auflagen der Errichtungsgenehmigung erfüllt wurden.
(3) Der Anlageninhaber hat die dauernde Auflassung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 anzuzeigen.
§ 139 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 139 Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende
…§ 139. (1) Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 anzuzeigen. Hat sich die…
§ 141 Erlöschen der Genehmigung
…erteilte Genehmigung erlischt, wenn 1. mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird oder 2. die Fertigstellungsanzeige ( § 139 Abs. 1 ) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt. (2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn 1. der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines…
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