(1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
1. das Leben oder die Gesundheit
a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
b)der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;
2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;
5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie
6. die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird sowie
7. das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
§ 135 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 135 Voraussetzungen
…§ 135. (1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass 1. das Leben oder die Gesundheit a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage…
§ 137 Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
…ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 135 Abs. …
§ 134 Genehmigungspflicht
…Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 135 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist. (4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie…
§ 141 Erlöschen der Genehmigung
…betroffenen Grundstücke vorzugehen. (5) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der in § 135 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.…
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