GWG 2011
Gliederung
13. Teil Erdgasleitungsanlagen und Speicheranlagen außerhalb des Mineralrohstoffgesetzes
1. Abschnitt Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen
§ 133a Festsetzung eines Zielwertes für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung einen Maximalwert für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen festlegen.
§ 133a GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 133a Festsetzung eines Zielwertes für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen
…§ 133a. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung einen Maximalwert für…
Rückverweise