§ 133 Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
In Kraft seit 22. November 2011
Up-to-date
§ 133 Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen — GWG 2011
Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.
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