GWG 2011
Gliederung
10. Teil Pflichten gegenüber Kunden
§ 126b Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte
Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Versorger unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Verbrauchsdaten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. § 126a gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln.
§ 126b GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 126b Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte
…§ 126b. Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation mit der Rechnung zu…
§ 127 Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden
…gemäß § 124 ; 8. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher; 9. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b ; 10. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 129. (2) Versorger haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im…
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