GWG 2011
Gliederung
8. Teil Entflechtung
3. Hauptstück Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern
2. Abschnitt Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO)
§ 111 Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers
Rückverweise
(1) Der Fernleitungsnetzeigentümer, der Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Fernleitung oder Verteilung zusammenhängen.
(2) Die Unabhängigkeit eines Fernleitungsnetzeigentümers ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:
1. in einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, verteilung und versorgung zuständig sind;
2. es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
3.der Fernleitungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Fernleitungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.
§ 111 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 111 Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers
…§ 111. (1) Der Fernleitungsnetzeigentümer, der Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die…
§ 164 Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
…eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 5. den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 109 bis § 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 111 Abs. 2 Z 3 , nicht nachkommt; 6. den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in §…
§ 119 Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Fernleitungsnetzbetreiber
…1. als eigentumsrechtlich entflochtener Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 108 oder 2. als unabhängiger Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 111 oder 3. als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oder 4. als Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117…
§ 132 Verfahren
…zwischen Kunden und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, 4. zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 109 und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes gemäß § 111 , 5. zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 112 sowie 6. über die Abrechnung von Ausgleichsenergie entscheiden die Gerichte. Eine…