GVG-B 2005
Rückverweise
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 14 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 14 Verweisungen
…§ 14. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.…