GütbefG
Gliederung
ABSCHNITT II Besondere Bestimmungen über die Konzession
§ 6b Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.
§ 6b GütbefG · GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 6b Pflichten des Unternehmers
…§ 6b. Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über…
§ 28 Inkrafttreten
…Kundmachung folgenden Tag zulässig. (8) § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1a § 6 Abs. 4, § 6b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs…
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