(1) Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 84 Abs. 3.
Rückverweise
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 104a Fort- und Weiterbildungen
(1) Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen. (2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses e…
§ 84 Berufsbezeichnungen
…berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen. (3) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. (4) EWR-Staatsangehörige…
§ 105 Strafbestimmungen
…3, § 65 Abs. 5, § 84 Abs. 5, § 90, § 95 Abs. 3 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder 5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind…
GuK-WV · Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
§ 8 Aufnahme in eine Weiterbildung
…Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden. (2) In Weiterbildungen, die gemäß § 104a Abs. 3 GuKG bewilligt worden sind, können Angehörige der Pflegehilfe aufgenommen werden. (3) Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der…
§ 19 Zeugnis
…Stunden ist die Fußnote wegzulassen. (3) Als Bezeichnung der Weiterbildung sowie der Zusatzbezeichnung ist die gemäß § 64 Abs. 3 bzw. § 104a Abs. 3 GuKG bewilligte Bezeichnung der Weiterbildung anzuführen. (4) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist…