§ 31 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden