Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
§ 29 GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 29 Gebühren
…§ 29. Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.…
§ 30 Inkrafttreten
…2a bis 2c, 4, 5 Abs. 6 , § 6 Abs. 2, §§ 8a, 10, 18a bis 18c, 24a bis 24c, 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (4) Verordnungen auf…
Art. 6 Artikel VI
…Schlußbestimmungen Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997 zu den §§ 2, 8 und 29 , BGBl. Nr. 550/1980) § 1. (1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft; im übrigen tritt dieses Bundesgesetz…
§ 31 Vollziehung
…Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29.…
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