Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
Rückverweise
GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 31 Vollziehung
…Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29.…