GUG
Gliederung
5. Abschnitt ÄNDERUNG DES GERICHTSKOMMISSÄRSGESETZES
§ 29 Gebühren
Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
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