GUG
Gliederung
2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
§ 17 Berichtigung von Fehlern
Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist § 104 Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.
§ 17 GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
…§ 17. Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist § 104 Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.…
…97, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert: "Das Begehren der Antragstellerin, gemäß § 17 GUG iVm § 104 GBG anzuordnen, daß das zu TZ 5331/1995 zugunsten der Antragstellerin an Teilen der Liegenschaft EZ ***** GB ***** begründete Zwangspfandrecht im Rang TZ…
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