GTG
Gliederung
V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch
§ 96 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß § 95 Abs. 1 hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind , während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 96 GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 96 Verschwiegenheitspflicht
…§ 96. Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß § 95 Abs. 1 hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und…
§ 94 Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse
…des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes oder 5. Abberufung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen wegen groben Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder die Verschwiegenheitspflicht ( § 96 ). (2) Die Kommission und ihre Ausschüsse sind auch dann beschlußfähig, wenn nicht alle Mitglieder nominiert wurden. (3) Die Tätigkeit in der Kommission und in ihren…
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