GTG
Gliederung
II. ABSCHNITT Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen
§ 8 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 2 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung internationaler Richtlinien und Empfehlungen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
1. Kriterien für die Sicherheitseinstufung und die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen festzulegen und
2. Beispiele für die Zuordnung von Spender- und Empfängerorganismen zu Risikogruppen anzuführen.
§ 8 GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 8 Verordnungsermächtigung
…§ 8. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung der Sicherheit ( § 1 2 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung…
§ 111 Vollziehung
…§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft…
§ 58 Behördliches Verfahren und behördliche Entscheidung
…Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der Antragsunterlagen hemmen die Frist gemäß Abs. 4 bis zum Einlangen der Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. (8) Die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( § 2 Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990), die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, ist bei der…
§ 99 Gentechnikbuch, Bericht über die Anwendung der Gentechnik
…zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches mit einfacher Mehrheit anzunehmen oder an diesen zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen. (4) In Vollziehung der §§ 8, 12, 17, 21, 35, 38, 50, 53, 56 und 72 können Teile des Gentechnikbuches als Verordnung erlassen werden. Diese Teile sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen…
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