GTG
Gliederung
(1) Wird bei Arbeiten mit GVO (§ 4 Z 4) oder bei deren Freisetzung (§ 4 Z 20) als Folge der durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des Organismus ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so hat der Betreiber (§ 4 Z 18) den Schaden zu ersetzen. Der Betreiber haftet für Arbeiten und Freisetzungen auch dann, wenn bereits eine Genehmigung für die Freisetzung oder für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, solange das Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) noch nicht zulassungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist.
(2) Die Haftung des Betreibers erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des GVO in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.
§ 79a GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 79a IVa. Abschnitt
…Zivilrechtliche Haftung Personen- und Sachschäden § 79a. (1) Wird bei Arbeiten mit GVO ( § 4 Z 4 ) oder bei deren Freisetzung ( § 4 Z 20 ) als Folge der…
§ 79d Beweiserleichterung
…§ 79d. Ist ein GVO, der Gegenstand einer Tätigkeit nach § 79a war, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet, den Schaden herbeizuführen, so wird vermutet, daß er den Schaden als Folge seiner durch die gentechnische Veränderung bewirkten…
Art. 2 Artikel II
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/1998, zu den §§ 43, 79a bis 79j, 81, 85, 87, 89, 101e und 109 , BGBl. Nr. 510/1994) (1) Die §§ 4, 39a, 41, 43, 58, 60…
§ 79c Ausschluß der Haftung
…oder ein außergewöhnliches, unabwendbares und in seinen Folgen zumutbarerweise nicht vermeidbares Naturereignis, 2. durch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach § 79a mitwirkenden Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß §§ 10 und 45 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen oder 3. in Befolgung einer Rechtsvorschrift…
Rückverweise