GTG
Gliederung
Der Leiter einer Einrichtung gemäß § 68 hat der Behörde alle im Hinblick auf die Durchführung von genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 wesentlichen Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung der zugelassenen Einrichtung unverzüglich, sowie eine Zusammenfassung über die in dieser Einrichtung durchgeführten genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 mittels Formblatt (Anlage 2) jeweils für das abgelaufene Jahr, beginnend mit 1. Februar 2006, zu melden.
§ 73 GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 73 Meldepflichten
…§ 73. Der Leiter einer Einrichtung gemäß § 68 hat der Behörde alle im Hinblick auf die Durchführung von genetischen Analysen des Typs 3 oder 4…
Art. 2 Artikel II
…127/2005, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 11, 24, 30, 64, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 71a, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 81, 85, 88, 91, 99, 101, 101e, 108, 109 und Anlagen 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 510…
§ 79 Register
…Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß § 73 in das Register zu übertragen. (5) Die Register sind laufend zu aktualisieren. (6) Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten…
Anl. 2
…Anlage 2 An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien Datum: Formblatt zur Meldung von genetischen Analysen gemäß § 73 1. Einrichtung 2. Beobachtungszeitraum 3. Vorwiegender Anlass der Untersuchungen (Mehrfachnennung möglich): humangenetische-/Familienuntersuchung pränatale Untersuchung andere: Achtung: Geben Sie bitte die folgenden Angaben für jedes…
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