GTG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
§ 71a Dokumentation der Untersuchungsergebnisse
(1) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 dürfen in jedem Fall, Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 nur sofern der Patient dem nicht schriftlich widersprochen hat, in Arztbriefen und Krankengeschichten dokumentiert werden. Auf die Möglichkeit des Widerspruches ist in der Beratung gem. § 69 Abs. 3 hinzuweisen.
(2) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 4, ebenso wie Ergebnisse des Typs 2 oder3, wenn die Dokumentation in Arztbriefen und Krankengeschichten wegen Widerspruches des Patienten nicht zulässig ist, dürfen nur in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, und nur auf Veranlassung des behandelnden Arztes verarbeitet werden; sie sind von anderen Datenarten gesondert aufzubewahren oder zu speichern und dürfen nur von jenen Personen die in der Einrichtung mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind, und nur mit einer gesonderten Zugriffsmöglichkeit abrufbar sein.
§ 71a GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 71a Dokumentation der Untersuchungsergebnisse
…§ 71a. (1) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 dürfen in jedem Fall, Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 nur sofern der Patient…
§ 71 Untersuchungsergebnisse
…durchführt, veranlasst oder die daraus gewonnenen personenbezogenen Daten verarbeitet, hat diese Daten geheim zu halten. (2) Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden a) an Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Verarbeitung der…
Art. 2 Artikel II
…Nr. 127/2005, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 11, 24, 30, 64, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 71a, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 81, 85, 88, 91, 99, 101, 101e, 108, 109 und Anlagen 2, 3 und 4, BGBl. Nr…
§ 72 Verordnungsermächtigung
…1 , die gemäß § 69 zu erteilende Aufklärung und Beratung, den Datenschutz gemäß § 71 und die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse gemäß § 71a vorzuschreiben. (2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichende Erfahrungen mit der Sicherheit ( § 1…
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