GTG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
§ 70 Einbeziehung von Verwandten
Der die genetische Analyse veranlassende Arzt hat,
1. wenn zur Beurteilung des Ergebnisses einer genetischen Analyse die Einbeziehung von Verwandten der untersuchten Person erforderlich ist, oder
2. wenn anzunehmen ist, daß eine ernste Gefahr einer Erkrankung von Verwandten der untersuchten Person besteht,
der untersuchten Person zu empfehlen, ihren möglicherweise betroffenen Verwandten zu einer humangenetischen Untersuchung und Beratung zu raten.
§ 70 GTG · GTG · Gentechnikgesetz
§ 70 Einbeziehung von Verwandten
…§ 70. Der die genetische Analyse veranlassende Arzt hat, 1. wenn zur Beurteilung des Ergebnisses einer genetischen Analyse die Einbeziehung von Verwandten der untersuchten Person erforderlich ist…
Art. 2 Artikel II
… I Nr. 127/2005, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 11, 24, 30, 64, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 71a, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 81, 85, 88, 91, 99, 101, 101e, 108, 109 und Anlagen 2, 3 und 4…
§ 65 Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken
…bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine Prophylaxe oder Therapie möglich sind. (2) Verwandtenuntersuchungen ( § 70 ) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.…
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